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2023 fällt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten. Allerdings müssen Rentner den Hinzuverdienst versteuern – mit einigen Ausnahmen. Eine Übersicht.
Berlin – Wer als Frührentner zusätzlich in einem Nebenjob arbeitet, kann seit 2023 beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Der Bundestag hat im vergangenen Jahr beschlossen, die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos zu streichen.
Hinzuverdienstgrenze für Frührentner wird aufgehoben
In den vergangenen beiden Jahren lag die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner im Rahmen einer befristeten Corona-Sonderregelung bei rund 46.000 Euro. Ohne die Gesetzesänderung wäre die Grenze zum 1. Januar 2023 automatisch wieder auf 6300 Euro im Jahr gesunken. Bei Beziehern von Erwerbsminderungsrenten sind die Hinzuverdienstgrenzen von derzeit 6300 Euro im Jahr je nach Einzelfall auf bis zu 34.500 Euro gestiegen.
Senioren, die das reguläre Rentenalter bereits überschritten haben, sind von der Hinzuverdienstgrenze übrigens nicht betroffen. Sie dürfen ihre Rente beliebig aufbessern, ohne eine Kürzung befürchten zu müssen.
Steuerfrei Geld hinzuverdienen mit Minijob oder Ehrenamt
Frührentner, die noch zusätzlich Geld verdienen wollen, müssen aber dabei eines beachten: Unabhängig von der Hinzuverdienstgrenze ist der Hinzuverdienst zu versteuern, wenn zusammen mit der Rente der steuerliche Grundfreibetrag überschritten wird. Der Grundfreibetrag lag für das Jahr 2022 bei 9.984 Euro.
Allerdings haben Rentner unabhängig von ihrer Rente noch Möglichkeiten, steuerfrei Geld hinzuzuverdienen – und zwar beispielsweise in einem Ehrenamt oder als Übungsleiter mit einer Übungsleiterpauschale. Diese beträgt höchstens 250 Euro im Monat, als Ehrenamtler darf man steuerfrei 70 Euro im Monat dazuverdienen.
Auch Minijobs sind in der Regel steuerfrei – dabei darf das Monatsgehalt höchstens bei 520 Euro liegen. Die Lohnsteuer zahlt meist der Arbeitgeber, damit die Einnahmen aus dem Minijob nicht vom Arbeitnehmer versteuert werden müssen.
Was Rentner in der Steuererklärung geltend machen können
Wer als Frührentner einen Minijob hat, sich ehrenamtlich betätigt und als Übungsleiter arbeitet, kann somit bis zu 840 Euro steuerfrei einnehmen, rechnet das Handelsblatt vor. Alle diese Einnahmen müssen demnach nicht in einer Steuererklärung angegeben werden – unter der Voraussetzung, dass der Minijob vom Arbeitgeber pauschal versteuert wird.
Wer in seinem Nebenjob mehr verdient, für den ist die Abgabe einer Steuererklärung in jedem Fall Pflicht. Darin könnten Frührentner mit Nebenjob dann aber auch etwa Fahrtkosten oder Kosten für Berufskleidung und Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend machen, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Mit Material der dpa
Author: Dana Peterson
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